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Teilzeitberufsausbildung

Was ist Teilzeitberufsausbildung?

Eine Teilzeitberufsausbildung ist eine vollwertige Berufsausbildung mit einem anerkannten Abschluss, bei der die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit reduziert ist. Die Teilzeitberufsausbildung stellt eine Möglichkeit dar, die Berufsausbildung flexibel an die eigene persönliche Situation anzupassen, um einen vollqualifizierten Abschluss zu erreichen.

Sollten sich Lebensumstände während eines bestehenden Ausbildungsverhältnis ändern, dann kann die Teilzeitberufsausbildung auch eine Alternative sein mit diesem Modell die Ausbildung fortzuführen oder wieder aufzunehmen.

Wer kann eine Teilzeitberufsausbildung machen?

Durch die Neuregelung des Berufsbildungsgesetzes zum 01.01.2020 im § 7a BBiG und § 27b HwO sowie § 6 (1) Pflegeberufegesetz wurde der Zugang zur Teilzeitberufsausbildung für alle interessierten Zielgruppen geöffnet. Die Nachweispflicht über ein „berechtigtes Interesse“ ist weggefallen.  Alle Ausbildungsinteressierten können eine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren, sofern alle Beteiligten (Ausbildungsbetrieb, Auszubildende*r, zuständige Kammer) damit einverstanden sein.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist vielleicht gewünscht, aufgrund

  • der Betreuung der eigenen Kinder,
  • der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen,
  • einer psychischen oder physischen Einschränkung,
  • der Teilnahme am Leistungssport,
  • eines Flüchtlingsstatus,
  • des Erlernens der deutschen Sprache oder
  • der Notwendigkeit, nebenher zu arbeiten.

Welche Ausbildungsberufe gibt es in Teilzeit?

Eine Teilzeitberufsausbildung ist in allen anerkannten dualen Ausbildungsberufen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das auszubildende Unternehmen einverstanden ist. Auch eine rein schulische Berufsausbildung kann grundsätzlich in Teilzeit erfolgen, unterliegt jedoch anderen rechtlichen Regelungen und kann sich in den Bundesländern unterscheiden. Suchen Sie hierfür gerne den Kontakt zu den Ansprechpersonen in Ihrem Bundesland:  Link zu Unterseite „Über uns“

Welche Vergütung wird in Teilzeit gezahlt?

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, dies gilt auch für die Teilzeitberufsausbildung. Bei Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, darf der Betrieb die Ausbildungsvergütung auch kürzen. In vielen Fällen wird allerdings die ungekürzte Vergütung gezahlt.

Es gibt zudem staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen für Auszubildende, insbesondere für Auszubildende mit Kind und Alleinerziehende, auf die während der Ausbildung zurückgegriffen werden kann. Beratung hierzu gibt es bei den regionalen Agenturen für Arbeit und (kommunalen) Jobcentern.

Wie lange dauert eine Teilzeitberufsausbildung?

Bei einer Teilzeitberufsausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb verkürzt (Stundenreduzierung). Im Regelfall wird aber nicht die Unterrichtszeit in der Berufsschule reduziert. Teilzeitauszubildende verbringen genauso viel Zeit in der Berufsschule wie die Auszubildenden in Vollzeit.

Die reduzierte Ausbildungszeit im Betrieb führt automatisch zu einer Verlängerung der gesamten Ausbildungsdauer. Jedoch kann eine Teilzeitberufsausbildung weiterhin auch in der regulären Ausbildungsdauer (wie in Vollzeit) abgeschlossen werden. Hierzu muss eine Kürzung der Ausbildung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Gesetzliche Grundlage dafür ist:

Ausbildungsverkürzung § 8 Absatz 1 BBiG; § 27c Absatz 1 HwO

Mögliche Verkürzungsgründe wurden seitens des BBIG Hauptschusses ausgesprochen.

Seit August 2024 kann die Ausbildungsdauer einer Teilzeitberufsausbildung leichter verkürzt werden. Das setzt voraus, dass die automatische Verlängerung der TZA zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet. Dann kann die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt werden.

gemäß Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) Artikel 1, Abschnitt 7, Punkt 8.

Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre „Berufsausbildung in Teilzeit“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Sowie auf den Internetauftritten:

https://netzwerk-teilzeitausbildung-bw.de/tza-bw/index.php

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